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STK 2020 31

Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, Missbrauch von Ausweis und Schildern etc.

Schwyz · 2021-03-02 · Deutsch SZ
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Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, Missbrauch von Ausweis und Schildern etc. | Strassenverkehrsrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 2. März 2021STK 2020 31MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Berufungsführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendHinderung einer Amtshandlung, qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, Missbrauch von Ausweis und Schildern etc.(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 26. Februar 2020, SGO 2019 13);-hat die Strafkammer,nachdem sich ergeben:A.Der Polizeigefreite J.________ sah laut seinem Rapport am 6. Juni 2018 auf seiner Patrouillenfahrt auf der Kernumfahrung Ost in Lachen um 11:43 Uhr bei der Einmündung in die St. Gallerstrasse ein älteres weisses Motorrad und liess diesem im Verdacht, es könnte sich um das Motorrad von A.________ handeln, den Vortritt. Laut Rapport identifizierte er hinter dem offenen Helmvisier als Motorradlenker A.________ und stellte ein gefälschtes Kennzeichen fest. Folgedessen schaltete er die Matrix „Stop Polizei“ ein. A.________ hielt indes nicht an und flüchtete auf die Autobahn, nachdem J.________ auch noch das Blaulicht und das Martinshorn eingeschaltet hatte (U-act. 8.1.01). Zu diesem Vorfall einvernommen bestritt A.________, der Motorradlenker gewesen zu sein (U-act. 8.1.03 f. und 10.1.02).B.Am 17. September 2019 klagte die damalige Staatsanwaltschaft March A.________ beim Bezirksgericht March der Hinderung einer Amtshandlung (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Berufungsführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, Missbrauch von Ausweis und Schildern etc.